09/05/2025 - OVB Holding AG: Erläuterung zu den Rechten der Aktionäre

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OVB

OVB Holding AG

Köln

ISIN DEOOO628656O / WKN 628 656

Ordentliche Hauptversammlung

am Mittwoch, den 18. Juni 2025,10.OO Uhr (MESZ)

im Dorint Hotel am Heumarkt Köln, Pipinstraße 1, 50667 Köln-Zentrum

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2.126 Abs. 1.127.131 AktG (§ 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG)

  1. Tagesordnungsergänzungsverlangen

    Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro TOO.OOO,OO erreichen, können nach § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft bis Sonntag, den 18. Mai 2O25, 24:OO Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an den Vorstand unter folgender Adresse:

    OVB Holding AG Vorstand

    c/o Investor Relations Hauptversammlung 2025

    Heumarkt 1

    50667 Köln

    Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der erforderlichen Anzahl von Aktien sind, und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; auf die Fristbe-rechnung ist § 121 Abs.7 AktG entsprechend anzuwenden.

    Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

    Sie werden außerdem unter der Internetadresse

    https://www.ovb.eu/investor-relations/hauptversammlung bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

    Die zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt:

    § 122 AktG Einberufung auf Verlangen einer Minderheit (Auszug)

    Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Crundkapitals erreicßen, die Einberufung scßriftlicß unter Angabe des Zwecks und der Cründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu ric/sten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

    (2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreicßen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes I muss der Gesellscßaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Cesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

    § 121 AktG Allgemeines (Auszug)

    (7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberecßnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurecßnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeit/ic/? vorausgeßenden oder nachfolgenden Werktag kommt nic/?t in Betracht. Die §§ 187 bis f9J des Bürgerlicßen Cesetzbucßs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Cesellscßaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen.

  2. Gegenanträge und Wahlvorschläge

    Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

    OVB Holding AG Investor Relations

    Hauptversammlung 2025

    Heumarkt 1

    50667 Köln

    oder per E-Mail unter: hauptversammlung@ovb.eu

    Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang unter der Internetadresse

    https://www.ovb.eu/investor-relations/hauptversammlung veröffentlichen. Dabei werden die bis zum Dienstag, den 3. Juni 2O25, 24:OO Uhr (MESZ), bei der

    oben genannten Adresse bzw. per E-Mail eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den

    Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

    Den vorgenannten Aktionärsrechten liegen folgende Regelungen des Aktiengesetzes zugrunde, die auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von einem Zugänglichmachen von Gegen-anträgen und Wahlvorschlägen abgesehen werden kann.

    § 126 AktG Anträge von Aktionären (Auszug)

    Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begr"ündung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. I bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorscßlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung ßierfür mitgeteilte Adresse übersandt mal. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurecßnen. Bei börsennotierten Cesellschaften hat das Zugänglicßmacßen über die Internetseite der Cesellschaft zu erfolgen.

    § 125 Abs. 3 gilt entsprecßend.

    1. Ein Cegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,



      soweit sicß der Vorstand durcß das Zugänglichmachen strafbar mac/den würde,

      2. wenn der Cegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der

      Hauptversammlung führen würde,

      s wenn die Begründung in wesentlicßen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,

      1. wenn ein auf denselben Sachverhalt gest"ützter Cegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist,

      2. wenn derselbe Cegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Ce-sellscßaft nac/? § f25 zugänglicß gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Crundkapitals für ihn gestimmt hat,

      3. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teil-

        nehmen und sich nicßt vertreten lassen wird, oder

      4. wenn der Aktionär in den letzten zwei Ja/Iren in zwei Hauptversammlungen einen

      von ihm mitgeteilten Cegenantrag nic/?t gestellt hat oder nic/?t hat stellen lassen.

      Die Begründung braucht nicßt zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5 000 Zeicßen beträgt.

      Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Cegenstand der Beschlussfassung Cegenan-träge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begr"ündungen zusammenfassen.

      § 127 AktG Wahlvorschläge von Aktionären (Auszug)

      Für den Vorscßlag eines Aktionärs zur N/a/?/ von Aufsichtsratsmitgliedern oder von AbscßIuss-prüfern gilt § f26 sinngemäß. Der Waßlvorschlag braucßt nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorscßlag auch dann nicßt zugänglich zu macßen, wenn der Vorschlag nicßt die Angaben nac/? § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Abs. I Satz 5 end/?ä/f. (...)

      § 124 AktG Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung (Auszug)

    2. (...) Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Pr"üfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Woßnort anzugeben. (...)

    § 125 AktG Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder (Auszug)

    f7J (...) Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorscßlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu i/mer Mitgliedscßaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

  3. Auskunftsrecht

Nach § 131 Abs. 1AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 HGB) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Disclaimer

OVB Holding AG published this content on Mai 09, 2025, and is solely responsible for the information contained herein. Distributed via , unedited and unaltered, on Mai 09, 2025 at 13:26 UTC.

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